Steht das eigene Fahrzeug nach einem Unfall nicht mehr fahrbereit zur Verfügung, so steht es dem Geschädigten frei, ob er einen Mietwagen in Anspruch nimmt oder ob er als Ausgleich für die fehlende Nutzungsmöglichkeit den sogenannten Nutzungsausfallschaden als pauschale Geldentschädigung abrechnet.
Die Geltendmachung von Nutzungsausfall setzt jedoch voraus, dass eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs sowie ein entsprechender Nutzungswille besteht. Die Höhe richtet sich nach dem konkreten Fahrzeugtyp und liegt zwischen 27,- € und 99,- € täglich. Zum Nachweis der Dauer ist die Vorlage der Reparaturrechnung oder sonstige Bescheinigung über die Ausfallzeit erforderlich.
Ist der Geschädigte auf die Nutzung eines Fahrzeugs angewiesen so steht ihm im Rahmen der Eintrittspflicht des Unfallgegners ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anmietung eines Mietwagens zu. Achten Sie bei der Anmietung unbedingt auf einen günstigen Tarif, da häufig überhöhte Tarife angeboten werden, die der Unfallgegner nicht erstatten muss.
Tips zur Anmietung:
- Halten Sie die Kosten so gering wie möglich, als ob Sie diese selbst tragen müssten.
- Mieten Sie ein kleineres Fahrzeug an, um einen Abzug von den Mietwagenkosten zum Ausgleich ersparter eigener Aufwendungen zu vermeiden.
- Versuchen Sie mit dem Vermieter zu vereinbaren, dass dieser im Fall der Kürzung von Mietwagenkosten durch den Unfallgegner oder das Gericht auf die Berechnung der nicht erstattungsfähigen Differenz verzichtet.
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